Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Kryptowährungen, NFT & Blockchain

Kryptowährungen beim Finanzamt: Heute ist nichts mehr wie früher!

Nach der Realisierung von Gewinnen aus Kryptowährungen dürfte das Finanzamt früher oder später daran interessiert sein. Durch die positiven Kursentwicklungen der letzen Jahre sind Kryptowährungen beim Finanzamt nämlich mittlerweile von großem Interesse. Finanzämter befürchten, dass Ihnen ansonsten erhebliche Steuereinnahmen entgehen.

Für das Finanzamt geht es darum herauszufinden, ob auf Ihre realisierten Gewinne Steuern zu zahlen sind. Wer steuerpflichtige Gewinne realisiert und dies dem Finanzamt nicht im Rahmen der abzugebenden Steuererklärung mitteilt, begeht Steuerhinterziehung.

Sie haben vermutlich von der einjährigen Haltefrist bei Kryptowährungen gehört. Wenn Sie diese Haltefrist eingehalten haben, fallen keine Steuern an. Bei größeren Gewinnen wird das zuständige Finanzamt aber sicher mehr hören wollen als

„Ich hatte die Bitcoins schon ein paar Jahre“.

Es ist anzuraten, eine sehr erfahrene Kanzlei mit Schwerpunkt Kryptowährungen einzuschalten, falls es zu Rückfragen des Finanzamts bei höheren Gewinnen kommt.

Wie werden Kryptogewinne beim Finanzamt bekannt?

Grundsätzlich weiß das Finanzamt erst einmal nichts von der Realisierung Ihrer Gewinne aus Kryptowährungen.

Daher gibt es mitunter auch die Pflicht zur Steuererklärung Ihrerseits. Was aber, wenn Sie schlicht und ergreifend keine Steuererklärung abgeben?

Das Finanzamt hat Mittel und Wege, über Ihre Kryptoaktivitäten Kenntnis zu erlangen. Kryptobörsen übermitteln ohne Weiteres Ihre Tradingdaten an das Finanzamt, wenn das Finanzamt darum bittet. Zwar liegen die meisten Kryptobörsen im Ausland. Dennoch reagieren die Börsen auf Rechtsersuche deutscher Behörden. Sie sind also nicht etwa dadurch „geschützt“, dass Sie auf ausländischen Kryptobörsen traden.

Ferner sind auch nicht nur die Kryptobörsen eine Quelle von Informationen für die Finanzämter. Spätestens wenn Sie eine höhere Eurosumme durch einen Bitcoin-Verkauf auf Ihr Girokonto auszahlen lassen, erfährt das Finanzamt durch die Bank von dem Geldeingang.

Es ist daher dringend davon abzuraten, Gewinne einfach zu verschweigen. Denken Sie daran, dass Steuerhinterziehung streng geahndet wird.

Wie wird mit Gewinnen aus Kryptowährungen beim Finanzamt zurzeit verfahren?

Die zuständigen Finanzämter taten sich zu Anfang des Bitcoin-Hypes noch schwer damit, überhaupt eine Besteuerung von Gewinnen und Verlusten sachgerecht durchzuführen.

Mittlerweile ist dem jeweiligen Finanzamt aber von oberer finanzbehördlicher Stelle mitgeteilt worden, dass Bitcoin und Co. ähnlich wie Gold in der Anlage SO als privates Veräußerungsgeschäft dargestellt werden sollen.

Insofern ist, soweit Sie Gewinne realisiert haben die unter der einjährigen Haltefrist liegen, die Anlage SO ordnungsgemäß auszufüllen. Worauf Sie bei der Steuererklärung hinsichtlich der Anlage SO achten sollten zeigen wir Ihnen hier.

Nicht immer schenken die Finanzämter den Angaben der Steuerpflichtigen Glauben. Es kann sein, dass das Finanzamt Ihre Anlage SO anzweifelt oder genauere Tradingdaten verlangt.

Selbst bei Übersendung der konkreteren Tradingdaten muss das Finanzamt dies nicht ohne Widerworte akzeptieren. Es kommt vor, dass nicht nur Tradingdaten, sondern auch Kontoauszüge und Walletadressen übermittelt werden sollen.

Die rechtliche Zulässigkeit ist hier im Einzelfall zu prüfen. Einen anlasslosen Rechtsanspruch auf Mitteilung von Ihren eigenen Walletadressen haben die Finanzämter unserer Rechtsauffassung nach nicht.

Klar ist: Wer dem Finanzamt liefert, was es haben will, bekommt womöglich „weniger Probleme“.

Allerdings haben Sie ein Recht auf Privatsphäre. Dieses umfasst beispielsweise auch die Nennung Ihrer Walletadressen. Anders gesagt: Sie müssen Ihr konkretes Vermögen in Deutschland nach derzeitiger Rechtslage nicht „einfach so offenlegen“.

Rechtsgrundlage für Besteuerung von Kryptowährungen beim Finanzamt

Die deutschen Finanzämter stützen sich auf die Rechtsauffassung, dass Gewinne und Verluste mit Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes anzusehen sind.

Diese Rechtsauffassung ist mittlerweile zwar faktisch vorherrschend. Allerdings bedeutet das nicht, dass diese Rechtsauffassung auch richtig ist.

Mehr und mehr Personen wehren sich gegen diese Rechtsauffassung, da der Gesetzgeber bei der Festlegung des Einkommenssteuergesetzes Bitcoin und andere Kryptowährungen noch gar nicht kennen konnte. Insofern ist es legitim darüber nachzudenken, ob die privaten Veräußerungsgeschäfte Kryptowährungen überhaupt umfassen können.

Gesetzgeberisch bedürfte es einer Klarstellung: Sind Bitcoins und andere Kryptowährungen „Sachen“ wie Gold, welches auch als privates Veräußerungsgeschäft gehandhabt wird? Sind Bitcoins und andere Kryptowährungen nicht viel mehr digitale Assets, die eines eigenen Gesetzes, oder zumindest einer Regelung durch wie einem eigenen Paragrafen bedürfen?

Hinsichtlich dieser Fragen laufen vor deutschen Gericht derzeit Verfahren. Denn nicht wenige Kryptowährungsinvestoren wehren sich gegen die Rechtsauffassung der Finanzämter. Sie führen gewichtige juristische Argumente vor, um die Besteuerung ihrer Bitcoins und anderen Kryptowährungen vollständig zu verhindern.

Diese Gerichtsverfahren haben unserer rechtlichen Einschätzung nach durchaus Aussicht auf Erfolg. Es empfiehlt sich aber, diese Gerichtsentscheidungen abzuwarten, um rechtssicher agieren zu können.

Wer es darauf anlegen möchte, kann es den laufenden Gerichtsverfahren gleich tun und sich bereits jetzt „quer stellen“, um sich gegen eine Besteuerung von Kryptowährungsgewinnen umfassend wehren. Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich gern, möchten aber auf die Rechtsunsicherheiten hinweisen.

Wie schnell Finanzämter bei Kryptowährungen ins Schleudern geraten können!

Das Finanzamt ist, wie jede andere Behörde auch, zur Auskunft gegenüber den Betroffenen verpflichtet. Erfahrungsgemäß können dort selbst einfachste Rückfragen hinsichtlich Bitcoin und Co. zu empfindlichen Irritationen führen.

  • Beispiel 1: Sie erhalten die Aufforderung zur Abgabe der Anlage SO, weil das Finanzamt von einer Kryptobörse die Information über Ihre erzielten Gewinne erhielt. Falls Sie „kampfeslustig“ sind, können Sie dem Finanzbeamten die Frage stellen: Sind Bitcoins und Co. eine Währung? Wenn ja, gehört der Gewinn nicht in die Anlage SO, sondern in die Anlage KAP (Kapitalertragssteuer aus Fremdwährungsgeschäften). Die Antwort des Finanzamts dürfte spärlich ausfallen. Denn es gibt weder ein Urteil, welches Bitcoin als „Sache“ wie Gold anerkennt, noch ein konkretes Gesetz.

  • Beispiel 2: Sie fragen das Finanzamt, inwieweit der Gesetzgeber beim Erlass des Einkommenssteuergesetzes Kryptowährungen bedachte. Damals gab es Bitcoin und Co. noch gar nicht. Insofern bewegt sich das Finanzamt mit der Ansicht, Kryptowährungen seien private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des EStG, nicht auf dem Boden eines konkreten Gesetzes. Es handelt sich viel mehr um eine Gesetzesauslegung. Eine solche Auslegung muss das Finanzamt hinreichend begründen. Vielen Finanzbeamten dürfte eine dezidierte Begründung schwerfallen.

  • Beispiel 3: Sie fragen das Finanzamt, inwieweit in den letzten Jahren andere Steuerpflichtige mit Kryptowährungen aufgefordert und auch „dingfest“ gemacht wurden. Denn wenn Sie die einzige Person sind, die auf Bitcoin und Co. Steuern zahlen soll, könnte ein Fall des Vollstreckungsdefizits vorliegen. Es darf nicht zu Ihrem Nachteil sein, dass Sie ehrlich sind, während das Finanzamt hinsichtlich anderer Steuerpflichtiger nicht anständig das Recht durchsetzt.

Finanzämter möchten nur „ihren Job“ machen

Unserer Erfahrung nach lohnt es sich in den allermeisten Fällen jedoch nicht, das Finanzamt zu „traktieren“. Erst wenn entsprechende Gerichtsentscheidungen oder konkrete Gesetze vorliegen, wird es Rechtssicherheit für beide Seiten geben.

Vielmehr geht es darum, das Finanzamt für Ihren konkreten Einzelfall auf die geltende Rechtsordnung hinzuweisen und eine Lösung zu finden, die für Sie tragbar und selbstverständlich verfassungs- und rechtskonform ist.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen gern dabei, Ihre Steuerpflicht zu prüfen und den Schriftwechsel mit dem Finanzamt ordentlich vonstatten gehen zu lassen.

So können Sie sich entspannt weiter um die Realisierung von Kryptogewinnen kümmern und gleichzeitig in Ruhe alles Weitere von uns regeln lassen.