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Steuererklärung mit Bitcoin oder anderen Coins? Was Sie beachten sollten!

Die Frage nach der Besteuerung von Kryptowährungen ist mittlerweile für die meisten Betroffenen recht einfach zu beantworten. Aufgrund der stark gestiegenen Nachfrage an Kryptowährungen haben viele bereits eine Steuererklärung mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen abgegeben.

Derzeit sehen die deutschen Finanzämter die Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte vor. Eine gesetzliche Regelung dieser Thematik besteht nicht. Aus Anwaltssicht können wir aber mitteilen, dass dieser Besteuerungsart momentan zuzustimmen ist.

Das bedeutet, Gewinne durch Verkäufe von Bitcoin sind in der Steuererklärung im Grunde wie Gewinne durch Verkäufe von Gold anzugeben. Hierfür ist die Anlage SO vorgesehen.

In der Anlage SO können Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dargestellt werden. Sie ist der Steuererklärung elektronisch oder physisch als Anlage beizufügen. Falls Sie Hilfe hierbei benötigen sollten, können Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden.

Anlage SO – Muss ich sie bei einer Steuererklärung mit Bitcoin unbedingt ausfüllen?

Es besteht durchaus eine Pflicht zum Ausfüllen der Anlage SO. Zu allererst kommt es aber darauf an, ob Sie überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Hierfür gibt es bestimmte Einkommensgrenzen.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften ist außerdem die Freigrenze von bis 600 Euro zu beachten. Alle Gewinne mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen, die in einem Steuerjahr nicht 600 Euro überschreiten, werden nicht besteuert. Diesbezüglich müssen Sie dann auch keine Anlage SO in der Steuererklärung beifügen.

Allerdings ist schon das Überschreiten der Freigrenze von nur einem Euro, also 601 Euro, Anlass zur Offenlegung der gesamten Gewinne. Es handelt sich um eine Freigrenze. Dies ist ein Unterschied zum Freibetrag, der hinsichtlich der Kapitalertragssteuer ausgeschöpft werden könnte.

Wie beweise ich die Haltefrist von einem Jahr?

Finanzämter sehen Bitcoin und andere Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte an, falls diese mit Gewinn oder Verlust gehandelt werden. Dadurch ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG), dass eine Haltedauer von mehr als einem Jahr zu einer Steuerfreiheit führt.

Dies bedeutet, dass Ihre Bitcoins und Kryptowährungen steuerfrei veräußert werden können, wenn diese sich über 1 Jahr in Ihrem Besitz befanden. Verluste können im Übrigen nach dieser einjährigen Haltefrist auch nicht mehr steuersenkend geltend gemacht werden.

In der Anlage SO ist der Erwerbszeitpunkt und der Veräußerungszeitpunkt anzugeben. Hierbei wird, falls Sie das eine Jahr bereits eingehalten haben, auch möglich sein keine Angabe zu machen. Die Finanzämter möchten in der Steuererklärung diesbezüglich auch gar keine Informationen haben.

Womöglich kann es aber sein, dass im Nachgang, wenn beispielsweise höhere Eurosummen auf Ihr Konto gelangen, das Finanzamt doch noch nachfragt. In einem solchen Fall geht es darum die Haltefrist rechtssicher zu belegen. Diese Nachweispflicht ist unabhängig von der Steuererklärung.

Beim Nachweis der Haltedauer können Sie sich Hilfe durch einen Rechtsanwalt einholen, der Sie rechtssicher begleitet. Denn bei der Haltedauer kommt es letztlich darauf an, ob Sie viel oder gar keine Steuern zu zahlen haben.

Der Nachweis über die Haltedauer erfolgt am besten durch eine Kombination von Transaktionsdaten der Börsen. Falls Sie die Bitcoins im eigenen Wallet gehalten haben, sollten Sie zudem einen Nachweis über Ihre Walletadressen erbringen. So können Sie den Erwerb, die Haltedauer und die Veräußerung lückenfrei nachweisen.

Wie trage ich bei einer Steuererklärung mit Bitcoin meine unzähligen Trades ein?

Die Anlage SO ist übersichtlich, falls nur wenig mit Bitcoin und Kryptowährungen gehandelt worden ist. Dann müssen tatsächlich nur wenige Einkaufs- und Verkaufsdaten in der Steuererklärung eingetragen werden.

Unübersichtlich wird dies allerdings bei zahlreichen Trades. Nicht selten traden Personen über 500-1000 mal pro Jahr ihre Bitcoins und Kryptowährungen hin und her.

Dies kann nicht ohne Weiteres in die Anlage SO eingetragen werden, ohne ein monströses Dokument zu erstellen. Dieses verschafft dem Finanzamt letztlich kaum einen verständlichen Überblick.

In der Steuererklärung ist in einem solchen Fall am besten der erste Kauf und Verkauf sowie der letzte Kauf und Verkauf eines Jahres einzutragen. Beim Gewinn wird der gesamte Gewinn – also aus allen Trades – eingetragen.

Sollten bei Ihnen hier ein beachtlicher Gewinn vorliegen, der unter einem Jahr Haltedauer entstanden ist, wird das Finanzamt aufgrund Ihrer Anlage SO vermutlich detaillierte Tradingdaten von Ihnen verlangen. Falls Sie hierbei unsicher sind, können Sie einen mit Kryptowährungen erfahrenen Rechtsanwalt damit beauftragen, den Schriftwechsel mit dem Finanzamt für Sie zu übernehmen.

Nachweise dieser Art müssen Sie dem Finanzamt mittlerweile nicht mehr proaktiv zukommen lassen. Erst auf Nachfrage sollten Sie diese Daten übersenden. Es lohnt sich, auf diese Konstellation vorbereitet zu sein. Mit der Aufbereitung von Tradingdaten sollten Sie nicht erst beginnen, wenn das Finanzamt Nachweise einfordert.

Wer hilft mir bei einer rechtssicheren Steuerklärung mit Bitcoin?

Falls Sie höhere Gewinne realisiert haben und die Steuererklärung professionell erstellen oder zumindest begleiten lassen möchten, können Sie sich an uns wenden.

Wir verfügen über Expertise im Bereich der Kryptowährungen – insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Finanzämtern und der Steuererklärung. Für unsere MandantInnen sorgen wir dafür, dass Tradingdaten rechtssicher aufbereitet und Nachweise über die Haltedauer lückenlos erbringbar werden. Zudem gewährleisten wir, dass der Schriftwechsel mit dem zuständigen Finanzamt ordentlich vonstatten geht.

Die Kosten für eine Beratung hinsichtlich einer Steuerklärung mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen können Sie gern zuvor bei uns erfragen. Sie richten sich nach der Komplexität Ihrer Fragestellung, fallen jedoch meist viel niedriger aus, als von unseren Mandaten zuvor befürchtet.

Denken Sie auch daran, dass nicht nur die Finanzämter Ihnen Fragen hinsichtlich etwaig hoher Gewinne aus Kryptowährungen stellen können. Auch die Banken treten vermehrt dahingehend in Erscheinung, höhere Geldeingänge zu hinterfragen und die Kunden zur Offenlegung der Geldzwecke und der Geldherkunft anzuhalten.