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Wie Sie den Nachweis der Haltedauer bei Bitcoin und Kryptowährungen erbringen

Für in Deutschland Steuerpflichtige ist die Haltedauer bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen sehr wichtig. Denn in der Regel sind solche Gewinne nicht steuerpflichtig, die nach einjährigem Halten der Kryptowährung realisiert werden. Entsprechend wichtig ist auch der Nachweis der Haltedauer bei Kryptowährungen.

Doch was bedeutet Steuerfreiheit bei einjähriger Haltedauer?

Wenn Sie Bitcoins und andere Kryptowährungen länger als ein Jahr halten, zahlen Sie keine Steuern auf die realisierten Gewinne. Es darf bei den gehaltenen Coins jedoch keine zwischenzeitlichen An- und Verkäufe geben. Für denjenigen der die Haltedauer nicht einhält, fallen gemäß des Einkommensteuergesetzes (EStG) Steuern an. Diese Steuer auf Ihre Gewinne gemäß der privaten Veräußerungsgeschäfte bemisst sich nach Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz.

Kein Wunder, dass die Finanzämter genau hinschauen, wenn Besitzer von Kryptowährungen die Einhaltung der einjährigen Haltedauer behaupten.

Wie erbringe ich dem Finanzamt den Nachweis der Haltedauer bei Kryptowährungen?

Der Nachweis über die Haltedauer ist – je nach Fallkonstellation – eher unkompliziert bis nahezu unmöglich zu erbringen.

Einfache Fälle liegen wie folgt:

  • Sie erwarben Ihre Bitcoins oder andere Kryptowährungen und ließen sie auf der Börse liegen
  • Ihre erworbenen Bitcoins und Kryptowährungen transferierten Sie nach dem Erwerb direkt auf Ihr eigenes Wallet und ließen sie dort liegen


In beiden Fällen dürfte der Nachweis über die Haltedauer problemlos dadurch Ihre Tradingdaten gelingen. Diese könnten als gerichtsfester Beweis dienen.

Der Transfer auf das eigene Wallet unterbricht die steuerrechtliche Haltefrist nicht. Ein einfaches Versenden von Kryptowährungen aus dem Börsen-Account zur eigenen Wallet setzt  keine „neue Haltefrist“ in Gang. Das Finanzamt wird bei dieser Art von Fallkonstellationen erfahrungsgemäß Screenshots, Kontoauszüge und Transaktionsdaten von Ihnen verlangen.

Schwierige Fälle beim Nachweis der Haltedauer von Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen

Kompliziert wird es dann, wenn Sie nicht nur auf einer einzigen Börse gehandelt haben, oder nicht nur ein einziges eigenes Wallet nutzen. Mischen sich Ihre Aktivitäten auf verschiedenen Börsen und verschiedenen Wallets, ergibt sich mitunter ein sehr unüberschaubarer Sachverhalt. Eine einfache „Kette“ von Transaktionen, die die Haltefrist für jede einzelne Coin nachweisen könnte, ist in diesen Fällen nicht gegeben. Somit ist auch nicht ohne Weiteres möglich, eine rechtlich einwandfreie Steuererklärung abzugeben.

Höchst kompliziert wird es darüber dann, wenn Ihnen teilweise oder sämtliche Tradingdaten fehlen. Auch fehlende Buchführung über verwendete Wallets führt zu „Lücken in der Kette“ hinsichtlich des Nachweises.

Diese Fallkonstellationen sind vermutlich der „worst case“ und können in der Korrespondenz mit dem Finanzamt zu Problemen führen. Denn im Zweifel wird das Finanzamt nicht zu Ihren Gunsten entscheiden.

Grundsätzliches zur Nachweispflicht bei Bitcoin und Kryptowährungen

Ganz gleich, wie sich Ihr Einzelfall gestaltet ist es hilfreich zu verstehen, wie der Nachweis aus rechtlicher Sicht zu erbringen ist.

Gegenüber einer Behörde wie dem zuständigen Finanzamt sind Sie zur Aufklärung im Rahmen Ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Allerdings ist das Finanzamt kein Gericht, welches ein Urteil sprechen kann. Das bedeutet, dass für die Fälle, die sehr kompliziert liegen oder „worst case“-Szenarien abbilden, ein Verwaltungsakt des Finanzamts juristisch angefochten werden kann.

Entweder geschieht dies durch einen Einspruch, der sich gegen den Steuerbescheid richtet, oder eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.

Hierbei gilt: in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren ist die freie Beweisführung erlaubt. Sie dürfen als Nachweis vor Gericht anführen, was Sie wollen – das Gericht ist frei darin, Ihre Nachweise anzuerkennen oder anzuzweifeln.

Ebenso wird das Finanzamt im Rahmen der Beweisaufnahme alles anführen, was die Rechtsposition des Finanzamts stärken mag. Üblicherweise haben die Steuerpflichtigen allerdings die „besseren Karten“ vor Gericht, da sie erfahrungsgemäß über weitaus mehr Beweismittel verfügen als das Finanzamt.

Beweise sind nicht nur Transaktionsdaten Ihrer Kryptowährungen!

Bei der Frage nach den Beweismitteln wird es spannend, denn grundsätzlich ist hiermit nicht nur gemeint, Screenshots von Tradingaktivitäten oder Transaktionsdaten vor Gericht zu bringen.

Als Beweismittel dürfen auch Zeugen zugelassen werden. Hier ist leicht erkennbar, dass das Finanzamt keinerlei Zeugen hinsichtlich Ihrer Tradingaktivitäten mit Bitcoin und Kryptowährungen nennen kann – Sie selbst können dies womöglich aber sehr wohl.

Denken Sie an all die Familienangehörigen und Freunde, mit denen Sie sich detailliert über Ihre Tradingaktivitäten unterhalten haben. Vermutlich ist aus diesem Personenkreis jemand vorhanden, der/die jederzeit bezeugen kann, wie lange Sie Ihre Bitcoins und Kryptowährungen tatsächlich gehalten haben.

Die „worst case“-Szenarien sind daher keineswegs „hoffnungslose Fälle“. Es kommt darauf an, den Nachweis zu erbringen – sei es gegenüber dem Finanzamt, oder vor Gericht.

Spezialisierte Kanzlei hilft Ihnen, den Nachweis der Haltedauer bei Kryptowährungen rechtssicher zu erbringen!

Wir haben als Rechtsanwaltskanzlei unseren Schwerpunkt darauf gerichtet, MandantInnen zu unterstützen, wenn es um den Nachweis der Haltedauer bei Bitcoin und Kryptowährungen geht.

Für uns ist kein Fall zu kompliziert. Wir bereiten alle Daten auf, die verfügbar sind, und fordern diese bei den zuständigen Stellen wie etwa Börsen und Banken juristisch an, falls Sie selbst nicht mehr über die entsprechenden Datensätze verfügen.

Weiter prüfen wir in Ihrem Einzelfall, welche Beweismittel sinnvoll eingesetzt werden können. Wir versuchen, ein Klageverfahren zu vermeiden und das Finanzamt außergerichtlich zur Einsicht zu bewegen. Gelingt dies nicht, wird geklagt. Denn es geht darum, dass Sie auf steuerfreie Gewinne tatsächlich keine Steuern zahlen müssen – so wie es der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat.